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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins ist Web Excellence Forum, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es endet mit dem der Aufnahme der Vereinstätigkeit folgenden 31. Dezember 2005.

 

§ 2 Zweck, Selbstverständnis, Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird sodann in Form eines eingetragenen Vereins geführt, der weder karitativen, parteipolitischen noch konfessionellen Zwecken dient.

(2) Das Web Excellence Forum versteht sich als unternehmensübergreifende Plattform für den Erfahrungsaustausch zwischen Verantwortlichen für Web-Kommunikation in den Mitgliedsunternehmen und Experten mit ausgewiesener Praxiserfahrung. Gemeinsam mit den Mitgliedsunternehmen sollen unter wissenschaftlicher Begleitung Standards und Werkzeuge, wie z.B. einheitliche Test und Steuerungsinstrumente, entwickelt werden, die in den Unternehmen eingesetzt werden.

(3) Zweck des Web Excellence Forum ist die Entwicklung, Verbreitung und Zertifizierung eines zukünftig anerkannten Industriestandards zur Bewertung von Qualität, Wertbeitrag und Leistungsstand von Kommunikation über Onlinemedien (Web-Kommunikation).
Der Verein strebt die Schaffung und Führung einer Zertifizierungsstelle für den Web Excellence Forum-Standard zur Web-Kommunikation an.
Ergebnis der zukünftigen Durchführung einer Prüfung in eigener Verantwortung soll die Verleihung einer Qualifikationsbezeichnung des Vereins sein.

(4) Dem Medium Internet entsprechend sollen die Standards des Vereins international (global) nutzbar sein. In der ersten Phase der Vereinsarbeit werden Unternehmen aus deutschsprachigen Ländern unterstützt. In einer zweiten Phase pflegt und fördert Web Excellence Forum die Beziehungen zu den relevanten internationalen Organen und Instituten.

(5) Web Excellence Forum verbreitet im Interesse seiner Mitglieder die entwickelten Standards und Werkzeuge und kann sich auf Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung an wirtschaftlichen Einrichtungen beteiligen.

 

§ 3 Mitglieder und Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede in- und ausländische natürliche Person sowie jede juristische Person des Privatrechts werden, welche die Zwecke des Vereins zu unterstützen bereit und in der Lage ist.

(2) Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen sowie die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

(3) Web Excellence Forum hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Annahme eines Aufnahmeantrags als ordentliches Mitglied erlangt.

(2) Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, des Geburts- bzw. Gründungsdatums und der Wohnung bzw. des Unternehmenssitzes nebst Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand kann weitere Angaben festlegen

(3) Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Aufnahmeantrags durch Beschluss. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.

(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Mitglieds ab, ist dieses auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann in diesem Fall die Aufnahme des abgelehnten Mitglieds mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, welche die Mehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder umfassen muss, beschließen.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

(1) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung von Web Excellence Forum in besonderem Maße verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen, welche die Mehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder umfassen muss, erworben.

 

§ 6 Beendigung einer Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Auflösung mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder mit Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse über das Vermögen des Mitglieds

(2) Der Austritt wird gegenüber dem Vorstand erklärt; die Austrittserklärung muss spätestens einen Monat vor Wirksamwerden des Austritts dem Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen sein. Der Austritt kann wirksam nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinszwecke oder das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder trotz Zahlungserinnerung andauernde Beitragsrückstände von mindestens einem Jahresbeitrag über einen Zeitraum von 2 Monaten nach der ersten Zahlungserinnerung. Der Ausschluss kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, welche die Mehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder umfassen muss.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge, Sonderumlage

(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Sonstige Kosten, die dem Verein im Rahmen der Zweckerreichung vernünftigerweise entstanden sind und nicht durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt sind, können auf die Mitglieder als Sonderumlage umgelegt werden. Die Sonderumlage darf das 10-fache eines jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten. Maßgebend ist der Mitgliedsbeitrag für das der Beschlussfassung über die Sonderumlage vorausgegangene Geschäftsjahr.

(2) Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags und von Sonderumlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen, welche die Mehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder umfassen muss.

(3) Sofern nicht gesondert geregelt, wird der Mitgliedsbeitrag grundsätzlich am 15. Februar eines jeden Geschäftsjahres fällig.

(4) Das Beitreiben des Mitgliedsbeitrags und etwaiger Sonderumlagen obliegt dem Vorstand. Beitragsrückerstattungen erfolgen im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene  Geschäftsjahr, des Kassenberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes,  jeweils  über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Weisungen an den Vorstand
e) Wahl des Rechnungsprüfers;
f) Beschlussfassung über den Etat des folgenden Geschäftsjahres, der eine Zuweisung von Finanzmitteln zu Verwendungszwecken beinhalten muss;
g) Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge und Sonderumlagen;
h) Beschlussfassung über  die Aufnahme von Ehrenmitgliedern;
i) Beschlussfassung über Ordnungen, Satzungsänderungen und die Auflösung oder Umwandlung des Vereins sowie über weitere Gegenstände, soweit die Mitgliederversammlung nach dieser Satzung oder dem Gesetz zur Beschlussfassung darüber zuständig ist.

(2) An der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Ehrenmitglieder haben kein passives Wahlrecht.

(3) Die Mitgliederversammlung findet zwischen Oktober und Februar eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein, wann immer es das Wohl des Vereins erfordert. Der Vorstand ist ferner zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ¾ der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn diese an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war, wozu auch die E-Mail-Adresse zählt.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich und mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können allerdings erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(6) Die Mitglieder können außerhalb der Mitgliederversammlungen im Einzelfall Beschlüsse fassen, ohne die Form- und Verfahrensvorschriften der Absätze (4), (5), (9) des § 9 einzuhalten, sofern sämtliche Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.

(7) Die Mitgliederversammlung ist stets ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, diese Satzung oder das Gesetz schreiben ein Quorum vor.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands des Vereins geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter.

(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Stimmrechte, Vollmacht

(1) Jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann durch Stimmvollmacht übertragen werden. Niemand kann mehr als fünf weitere Mitglieder vertreten. Die Stimmvollmacht ist schriftlich nachzuweisen.

 

§ 11 Abstimmungen, Mehrheiten

(1) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung oder das Gesetz bestimmen zwingend eine andere Mehrheit. Dieses gilt auch für Wahlen zum Vorstand. Bei der Wahl oder Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder des Rechnungsprüfers ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.

(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, welche die Mehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder umfassen muss, beschlossen werden.

(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, welche mindestens ¾ der Stimmen der Vereinsmitglieder umfassen muss, beschlossen werden.

 

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2 Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Mitglieder des Vorstands brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein. Mitglieder des Vorstandes müssen zur Mitarbeit in den Fachgruppen und Arbeitsgruppen bereit und in der Lage sein

(2) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Wahrung der Grundsätze und Leitlinien, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die fachliche und wirtschaftliche Weiterentwicklung der Aktivitäten. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung jährlich rechenschaftspflichtig und legt dieser einen Tätigkeitsbericht sowie die Aufstellung des Jahresetats vor.

(3) Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins außerhalb der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Dem Verein gegenüber ist der Vorstand verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang seiner Befugnis, den Verein zu vertreten, durch Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung festgesetzt sind.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitgliedern kann durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung im Einzelfall eine Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilt werden

(5) Das Vorstandsamt endet durch Amtsablauf, Amtsniederlegung, Abwahl sowie mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 13 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat einrichten und bis zu 5 Personen in den Beirat wählen. Die Mitgliederversammlung kann weitere Gremien oder Arbeitsgemeinschaften einrichten. Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung sowie, wenn dieses von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, auch die weiteren Gremien des Vereins. Als Beiräte können auch Mitglieder gewählt werden, jedoch nicht Vorstandsmitglieder.

 

§ 14 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Rechnungsprüfer prüft die Tätigkeit des Vorstands, insbesondere des Schatzmeisters. Die Mitgliederversammlung kann dem Rechnungsprüfer weitere Recht einräumen und Prüfanträge erteilen.

 

§ 15 Geschäftsordnung

(1) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand und ggf. dem Beirat sowie Arbeitsgemeinschaften eine Geschäftsordnung geben, in welcher weitere Einzelheiten geregelt werden.

 

§ 16 Nutzungs- und Verwertungsrechte

(1) Über die Nutzungs- und Verwertungsrechte beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, welche die Mehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder umfassen muss.